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Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa · Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

§ 4 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa

Artikel 4

ДействуетОфициальный текст

1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen.

2. In Bundesstaaten kann als „Zentralbehörde” entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.