§ 6 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 6
Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 finden auf die Verbände und Zentralverbände von Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Anwendung.