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Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinig · Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

§ 9 Übereinkommen (Nr. 87) über die VereinigArtikel 9

Teil I. Teil römisch eins. Vereinigungsfreiheit

ДействуетОфициальный текст

1. Die Gesetzgebung bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden.

2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied läßt bereits bestehende Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen, die den Angehörigen des Heeres und der Polizei irgendwelche in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte einräumen, gemäß dem Grundsatz des Artikels 19, Absatz 8, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unberührt.