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Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschu · Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

§ 5 Übereinkommen (Nr. 95) über den LohnschuArtikel 5

ДействуетОфициальный текст

Der Lohn ist dem beteiligten Arbeitnehmer selbst auszubezahlen, außer wenn auf Grund der Gesetzgebung, eines Gesamtarbeitsvertrages oder Schiedsspruches andere Bestimmungen gelten oder sich der beteiligte Arbeitnehmer mit einem anderen Verfahren einverstanden erklärt.