ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 109 ASVGPersönliche Abgabenfreiheit.
ABSCHNITT VII. ABSCHNITT römisch sieben. Befreiung von Abgaben.
Die Versicherungsträger und der Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.
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- In Kraft seit 2020-01-01