ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 119 ASVG
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.