ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 174 ASVGEintritt des Versicherungsfalles.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).
История изменений
- In Kraft seit 1973-01-01