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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 182 ASVGFestsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen.

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.

ДействуетОфициальный текст

Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

История изменений
  • In Kraft seit 1981-06-01