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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 187 ASVGUnfallverhütungsdienst.

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Träger der Unfallversicherung haben einen Unfallverhütungsdienst einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.

(2) Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung sind berechtigt, die Betriebe (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das Organ hat sich vor Beginn der Betriebsbesichtigung beim Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag zu melden. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968 )

История изменений
  • In Kraft seit 1983-01-01