ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 216 ASVGRente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.
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- In Kraft seit 2024-07-20