ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 224 ASVGVersicherungszeiten.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
История изменений
- In Kraft seit 1998-08-01