ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 246 ASVGLeistungszuständigkeit der Versicherungsträger.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach § 245 leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate bei mehreren Trägern dieses Zweiges erworben worden sind, der leistungszuständige Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des § 245 zu bestimmen.
История изменений
- In Kraft seit 1998-08-01