ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 260 ASVGWaisenpension
Pensionsversicherung der Arbeiter.
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
История изменений
- In Kraft seit 2026-04-01