ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 273b ASVGFeststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Pensionsversicherung der Angestellten.
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 271 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. § 223 Abs. 2 gilt entsprechend.