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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 277 ASVGKnappschaftspension

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

ДействуетОфициальный текст

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).

(2) § 254 Abs. 3 und § 256 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

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  • In Kraft seit 2026-04-01