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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 310 ASVGWirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

1. UNTERABSCHNITT. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis.

ДействуетОфициальный текст

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 1 GSVG oder nach § 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-01