ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 360b ASVGAnwendung des AVG
2. UNTERABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.
(1) Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:
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die §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit,
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§ 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,
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die §§ 19 und 20 über Ladungen,
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die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,
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§ 36a über Angehörige,
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die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,
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die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,
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die §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,
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die § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,
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die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz,
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§ 73 über die Entscheidungspflicht und
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die §§ 74 bis 79 über die Kosten.
(2) § 6 AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.