ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 38 ASVGMeldung in der Krankenversicherung der Rentner.
ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Meldungen und Auskunftspflicht.
Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Rentners maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich bekanntzugeben.
История изменений
- In Kraft seit 2019-01-01