ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 544 ASVG
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Schlußbestimmungen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 1992-01-01