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Abkommen über den Austausch von Gastarbe · Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

§ 11 Abkommen über den Austausch von Gastarbe

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch folgt, womit die vertragschließenden Staaten einander von der Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Erfordernisse gehörig Mitteilung gemacht haben, und gilt bis 31. Dezember des dem Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden vertragschließenden Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungen für die vorgesehene Dauer gültig.

(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum Jahresende entsprechende Anteil des in Artikel 3 Absatz 1 festgesetzten Kontingentes.

Gefertigt in Wien, in doppelter Urschrift in niederländischer und deutscher Sprache, wobei der Wortlaut in beiden Sprachen verbindlich ist, am 17. November 1954.

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