RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 37 RGV
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.
История изменений
- In Kraft seit 1999-08-01
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.