RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 43 RGV
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
1. bei Beamtinnen und Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, ausgenommen jene Beamtinnen und Beamten, die eine monatliche Pauschalvergütung gemäß § 39 erhalten, sowie
2. bei den rechtskundigen Beamten der Landespolizeidirektionen, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.
История изменений
- In Kraft seit 2012-09-01