RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 48c RGV
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.