RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 60 RGVWildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß anzuwenden.