RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 69 RGVMilitärpersonen, Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Für Militärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das Bundesministerium für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.
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- In Kraft seit 1995-01-01