§ 11 Notenwechsel zwischen Österreich und Bel
Artikel 11.
Alle Fragen, die sich bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, sind durch unmittelbare Verhandlungen zu regeln.
Artikel 11.
Alle Fragen, die sich bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, sind durch unmittelbare Verhandlungen zu regeln.