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Notenwechsel zwischen Österreich und der · Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

§ 7 Notenwechsel zwischen Österreich und der

Artikel 7

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch, wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis eines Gastarbeitnehmers ohne sein Verschulden endet oder der Gastarbeitnehmer wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung aufgibt.

(2) In Österreich steht den schweizerischen Bewerbern das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien und in der Schweiz den österreichischen Bewerbern die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden für die Vermittlung von Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.