§ 142 GehGDienstzulage
UNTERABSCHNITT F Wachebeamte
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 89,5 € gebührt
1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999 )
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997 )
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- In Kraft seit 2026-07-01