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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 21f GehGFolgekostenzuschuss

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z 1 oder

2. im Inland besondere Kosten

a) durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,

b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.