§ 23e GehGRückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
§ 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
§ 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.