§ 29 GehGDienstalterszulage
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
(2) Die Dienstalterszulage beträgt:
in der Verwendungsgruppe
A 1
(§ 28 Abs. 1)
A 1
(§ 28 Abs. 3)
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
Euro
kleine Daz
140,3
131,6
352,5
140,3
52,1
52,1
42,0
31,7
große Daz
559,1
527,2
468,1
225,4
80,7
85,3
68,0
48,9
(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
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- In Kraft seit 2026-07-01