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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 54e GehGLeistungsprämien

Abschnitt IVa Abschnitt römisch vier a Hochschullehrpersonen

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(4) § 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.