§ 83 GehGVergütung für Beamte des Exekutivdienstes
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben EXEKUTIVDIENST
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 155,9 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2 und
4. § 82 Abs. 7.
История изменений
- In Kraft seit 2026-07-01
Ссылается на
- GehG § 15
- GehG § 15a
- GehG § 50a
- GehG ст. 50b
- GehG ст. 50e
- GehG ст. 50f
- GehG ст. 50g
- GehG § 82