ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz
§ 11 ARÜGBesondere Leistungsansprüche.
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Pensionsversicherung.
Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung, den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld und den Überweisungsbetrag in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.
История изменений
- In Kraft seit 1961-01-01