Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz

§ 15 ARÜGZwischenstaatliche Vereinbarungen.

ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Unfallversicherung.

ДействуетОфициальный текст

Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

История изменений
  • In Kraft seit 1961-01-01