Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz

§ 21 ARÜGÜberleitung von Leistungen in Vorschüsse nach § 18. Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach Paragraph 18,

ABSCHNITT V. ABSCHNITT römisch fünf. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

ДействуетОфициальный текст

Sind Leistungen für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegenen Zeitraum von den Trägern der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung tatsächlich erbracht worden und steht ihnen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch gegenüber, so können auch in solchen Fällen Vorschüsse gemäß § 18 gewährt werden. Bis zur Entscheidung über die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 18 ist die bisherige Leistung weiterzugewähren.

История изменений
  • In Kraft seit 1961-01-01