Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder · Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit
§ 20 Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder
Artikel 20
Gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft für Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, dürfen Zwangs- oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.