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Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder · Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

§ 23 Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder

Artikel 23

ДействуетОфициальный текст

1. Zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die zuständige Stelle vollständige und klare Vorschriften über die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu erlassen.

2. Diese Vorschriften müssen insbesondere Bestimmungen enthalten, die es jeder der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfenen Person gestatten, alle Beschwerden über die ihr auferlegten Arbeitsbedingungen vor die Behörden zu bringen, und welche die Gewähr bieten, daß diese Beschwerden untersucht und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden.