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Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder · Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

§ 7 Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder

Artikel 7

ДействуетОфициальный текст

1. Häuptlinge, die keine Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen von Zwangs- oder Pflichtarbeit keinen Gebrauch machen.

2. Häuptlinge, die Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen mit ausdrücklicher Ermächtigung der zuständigen Stelle Zwangs- oder Pflichtarbeit unter den Bedingungen des Artikels 10 dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.

3. Häuptlinge, die als solche rechtmäßig anerkannt sind und nicht eine angemessene Entschädigung in anderer Form erhalten, dürfen persönliche Dienste empfangen, sofern diese ordnungsmäßig geregelt und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen ergriffen worden sind.