Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960
§ 12 Heimarbeitsgesetz 1960
II. Hauptstück römisch zwei. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen
An Sonntagen und an den im Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 , in seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten Feiertagen darf weder Heimarbeit ausgegeben (zugestellt) noch durchgeführte Heimarbeit übernommen (abgeholt) werden.
История изменений
- In Kraft seit 1993-01-01