Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960
§ 48 Heimarbeitsgesetz 1960
V. Hauptstück römisch fünf. Hauptstück Heimarbeitsgesamtverträge
Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.