RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 11 RStDGLeitung des Ausbildungsdienstes
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters
Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.
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- In Kraft seit 2003-12-31