RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 119 RStDGAusschließung des Disziplinaranwaltes
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Disziplinargericht und Parteien
Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
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- In Kraft seit 2003-12-31