RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 124 RStDGRechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
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- In Kraft seit 2003-12-31