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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 145 RStDGLöschung der Disziplinarstrafe

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafe ist von dem Disziplinargericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag des Richters zu beschließen, wenn seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist und sich der Richter in den letzten drei Jahren vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.

(2) Gegen den abweislichen Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Richter Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

История изменений
  • In Kraft seit 2003-12-31