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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 151 RStDGWiederaufnahme zum Vorteil des Richters

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

ДействуетОфициальный текст

Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.

История изменений
  • In Kraft seit 2003-12-31