RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 155 RStDGErkenntnis nach der Wiederaufnahme
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Das Disziplinargericht, das die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten bewilligt hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung auf Freispruch erkennen.
(2) Wird der Beschuldigte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme bewilligt worden ist, neuerlich schuldig erkannt, so kann keine strengere als die im aufgehobenen Erkenntnis verhängte Strafe ausgesprochen werden. Bei der Bemessung der Strafe ist auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.
История изменений
- In Kraft seit 2012-01-01