RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 169a RStDGDienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I bis III Dienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
Zulage
Euro
kleine Daz
145,8
große Daz
585,2