RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 170b RStDGErnennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Richter
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.