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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 18 RStDGBestellung der Prüfungskommissäre

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengels in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären namhaft zu machen.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-01-29